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Mieter muss Böden bei normalem Gebrauch nicht erneuern
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Ein neuer oder gepflegter Teppichboden trägt in starkem Maße zur Behaglichkeit der Wohnung bei. Bei starken Abnutzungen kann er zum Streitfall zwischen Mieter und Vermieter werden. (Immowelt.de) FOTO: Vorwerk
Für die gewöhnliche Abnutzung von Teppich- oder Parkettböden müssen Mieter nicht aufkommen. Nur wenn schwere Schäden wie Brandlöcher verursacht wurden, muss Schadenersatz geleistet werden.

Beim Auszug gibt es oft Streit mit dem Vermieter über den Zustand des Teppichbodens. Bei einer Abnutzung im gewöhnlichen Maß darf aber weder ein Teil der Kaution einbehalten werden, noch kann vom Mieter eine Spezialbehandlung des Bodens verlangt werden. Darauf weist das Immobilienportal Immowelt.de hin. Das Landgericht Görlitz hat in einem Urteil entschieden, dass es ausreicht, wenn der Boden vor der Übergabe mit einem „handelsüblichen Staubsauger“ gesäubert wird (Az.: 2 S 4/00).

Ist der Vermieter der Meinung, der Boden wurde übermäßig abgewohnt, so steht er in der Beweispflicht, hat das Landgericht Görlitz weiter entschieden. Eine übermäßige Abnutzung kann zum Beispiel dann vorliegen, wenn nicht entfernbare Flecken – zum Beispiel durch Nikotin – den Boden beeinträchtigen.

Ähnlich hat auch das Landgericht Köln (Az.: 6 S 121/91) entschieden. Danach muss der Vermieter Teppich- oder Parkettböden erneuern, wenn sie verschlissen sind, sofern er die Wohnung mit Teppich- oder Parkettboden vermietet hat. Es ist danach nicht möglich, die Zuständigkeit für die Erneuerung oder Ausbesserung von Böden auf den Mieter zu verlagern.

Schadenersatzpflichtig wird der Mieter allerdings bei Schäden an Teppichböden, die nicht mehr mit dem normalen Verschleiß zu erklären sind, warnt das Immobilienportal Immowelt.de. Solche Schäden können zum Beispiel Brandlöcher, Rotwein- oder Hundeurinflecken sein. Der Mieter muss allerdings nur den Zeitwert und nicht den Neuwert ersetzen, urteilte das Landgericht Dortmund (21 S 110/96). Die Nutzungsdauer für Teppichböden liegt nach Ansicht des Landgerichts Köln bei höchstens zehn Jahren. (213 C 501/97).

 
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