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Rechte und Pflichten im Garten
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Ein gepflegter Garten macht Spaß. Wie viel Pflege angebracht ist, bestimmt aber nicht der Vermieter.
Mieter von Einfamilienhäusern müssen sich auch um die Grünanlagen kümmern. Zu aufwendigen Arbeiten sind sie aber nicht verpflichtet. Ein Haus mit Garten ist der Traum vieler Menschen. Mitunter wird er nicht in der Form eines Kaufs, sondern per Mietvertrag realisiert. Schnell stellt sich dann die Frage: Was muss und was darf der Mieter in seinem Garten machen? Was kann der Vermieter untersagen?
Das Immobilienportal Immowelt.de weist darauf hin, dass der Mieter grundsätzlich frei ist in der Verwendung seines Gartens. Er darf entscheiden, welche Blumen er pflanzt und ob er Obst und Gemüse anbaut. Ebenso kann ein Teich angelegt werden, wenn der Mietvertrag keinen Vorbehalt enthält und der Teich bei Vertragsende folgenlos beseitigt werden kann (Landgericht Lübeck Az.: 14 S 61/92). Dagegen hat der Vermieter nicht das Recht, seinem Mieter Vorschriften zur Gartenarbeit zu machen. Wie oft Unkraut gezupft oder Rasen gemäht wird, ist also grundsätzlich Sache des Mieters. Erst bei Verwahrlosung des Gartens kann der Vermieter intervenieren, berichtet das Immobilienportal Immowelt.de.

So hat zum Beispiel das Oberlandsgericht Düsseldorf entschieden, dass der Mieter nur einfache Gartenarbeiten wie Rasen mähen, Unkraut jäten und Laub entfernen zu erledigen hat (Az.: I-10 U 70/04). Der Vermieter kann aber nicht verlangen, dass der Rasen durch düngen, nachsäen und vertikutieren in einen besonders guten Zustand zu setzen ist. Daran ändert auch die Klausel im Mietvertrag „Der Mieter verpflichtet sich, den Garten zu pflegen“ nichts.

Entsprechend entschieden hat auch das Landgericht Detmold (AZ: 2 S 180/88). Das Beschneiden der Bäume ist danach Sache des Vermieters, erklärt das Immobilienportal Immowelt.de.

Sollte ein Komposthaufen im Garten thronen, kann der Vermieter dessen Beseitigung nur verlangen, wenn eine erhebliche Geruchsbelästigung für die Bewohner (auch angrenzender Wohngrundstücke) besteht, machte das Landgericht Regensburg deutlich (AZ: S 320/83).

Für die Kinder der Mieter gilt, dass der Vermieter das Einladen von Spielkameraden nicht untersagen darf, da dies zum vertragsgemäßen Gebrauch des Gartens zählt.

 
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