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Froschgequake unter Anklage

Ein Nachbarschaftsstreit der besonderen Art beschäftigte die Gerichte: Froschgequake als ruhestörender Lärm. Dieser exemplarische Fall ist nach Auskunft des Wassergartenspezialisten Oase gar nicht so selten. In naturnah angelegten und ökologisch gestalteten Gartenteichen  siedeln sich auch gern Frösche an.


Frösche sind geschützt und dürfen nur mit behördlicher Genehmigung umgesiedelt werden. Das Bundesverwaltungsgericht (Az. 6 B 133/98) nennt die Voraussetzungen: Im Normalfall müssen Nachbarn mit dem Froschkonzert leben, wenn es 45 Dezibel nicht übersteigt. Der Teichbesitzer darf Frösche nur dann umsetzen, wenn es die Naturschutzbehörde gestattet. Eine Genehmigung wird aber nur dann auf Antrag erteilt, wenn das Quakkonzert unzumutbar ist.   

 
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