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Erdgeschoss-Mieter zahlt Aufzugskosten |
Ein Aufzug hat für Erdgeschoss-Mieter keinen Nutzen. Trotzdem müssen sie
anteilig Betriebskosten für den Lift zahlen.
Hört sich ungerecht an, ist
aber so: Die Mieter einer Erdgeschoss-Wohnung müssen die anteiligen
Betriebskosten für einen Aufzug mittragen, obwohl sie von ihm gar nichts haben.
Dies entschied nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de unlängst der
Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil (Az.: VIII ZR 103/06).
Im verhandelten Fall war im Mietvertrag
vereinbart, dass die Betriebskosten für einen Aufzug anteilig nach der
Wohnfläche umgelegt werden sollen. Doch die Mieter fanden diese Regelung
ungerecht. Schließlich lebten sie im Erdgeschoss einer Seniorenwohnanlage. Und
ein über den Aufzug erreichbares Keller- oder Dachabteil gab es auch nicht. Weil
sich die Mieter deshalb weigerten, die Kosten zu tragen, zog der Vermieter vor
Gericht.
In letzter Instanz musste sich der Bundesgerichtshof mit dem
Fall beschäftigen. Der wollte keine unangemessene Benachteiligung der Mieter
sehen. Auch andere Betriebskosten, etwa für die Beleuchtung oder Reinigung des
Treppenhauses oder für die Gartenpflege, sind von allen Mietern zu tragen –
obwohl die Nutzung durch die Mieter unterschiedlich stark ist. Eine genaue
Erfassung des Verbrauchs oder der Nutzung ist für manche Betriebskosten nicht
möglich. Bestimmte Ungenauigkeiten bei der Verteilung der Betriebskosten sind
dann unvermeidlich. Dies gelte auch für die Betriebskosten für den Lift.
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